AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Elisa Frieder und der

Leistungsempfängerin

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die

vertraglichen Beziehungen der Hebamme Elisa Frieder (folgend „Hebamme“ genannt) und der

Leistungsempfängerin.

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind

privatrechtlicher Natur.

3. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe

nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-

Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des

Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme ist die Leistungen der hinzugezogenen Ärzte

bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von

diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die

nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die

entgangene Vergütung privat in Rechnung.

4. Terminverlegung

(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer

Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen

Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus

berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu

verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In

diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In

dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen

Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf

unter 112.

(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es

sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden

muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung

langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu

vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:(3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche

Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin

einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht

wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht

anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende

Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB) mit Ausnahme einzelner Kursausfälle. Die Kosten werden

in diesem Fall nicht von der Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den

vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden

ihr 75 Prozent der durch die Absage entgangenen Gebühren in Rechnung gestellt. Etwas

anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit

nachfolgender Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum

Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum

Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.

5. Erreichbarkeit

Terminverschiebung jederzeit per Mail:

hebamme.elisafrieder@gmail.com

6. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach

§134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde,

z.B.

• Stillberatung über das Kontingent der gesetzlichen Krankenkassen hinaus

• Tapen

• Ernährungsberatung über das Kontingent der gesetzlichen Krankenkassen hinaus

• Digitale Beratung per SMS/E-Mail

b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über

die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft

• mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des Kindes. (abzüglich

2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)

• mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und

acht Wochen nach der Geburt

• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der

leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die

Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte

rechtzeitig darüber aufzuklären, soweit sie ihr bekannt sind.. Für eine weitere Inanspruchnahme der

Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu

treffen.(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer

Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen

per Überweisung beglichen.

7. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme besondere Zeit die Leistungen mit

der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten

Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung

verpflichtet.

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen

Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch

genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-

erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen nach Nr. 3

dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in

Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als

Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme

besondere Zeit nach dieser AVB verpflichtet.

Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der

Vergütungsordnung für Hebammen in der zurzeit gültigen Fassung . Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim

Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen

Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse

über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können

Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet

werden.

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist

ausgeschlossen.

(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann

eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.